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EV / DOJAUTHENTISCH
Dokument
EV–CC–2026
Status
GÜLTIG
Revision
02.08.2026
Seiten
70
0100101 / CIVIC CODE / 0101011
36.1699° N
115.1398° W
Zum Band
RECHT • ORDNUNG • VERFAHREN • GERECHTIGKEIT • FREISTAAT EXOTICV • RECHT • ORDNUNG • VERFAHREN • GERECHTIGKEIT • FREISTAAT EXOTICV •
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GESETZ
BUCH

Überarbeitete Ausgabe · 2026

I

FREISTAAT EXOTICV

Inhalt

  1. 01 STRAFGESETZBUCH 1
  2. 02 STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) 20
  3. 03 BETÄUBUNGSMITTELGESETZ 31
  4. 04 WAFFENGESETZ 34
  5. 05 UNMITTELBARER ZWANG 38
  6. 06 POLIZEIGESETZ 45
  7. 07 GRUNDGESETZ 58
  8. 08 JUSTIZGESETZ (JusG) 62
EV

KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben / STRAFGESETZBUCH

§1 Straftaten gegen Leib und Leben


§1.1 Versuchter Mord

Wer mit Tötungsabsicht handelt und unmittelbar zur Tat ansetzt, das Opfer jedoch überlebt, begeht versuchten Mord.


§1.2 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.





KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben / STRAFGESETZBUCH


§1.3 Totschlag

Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass Mord vorliegt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§1.4 Mord

Mord sowie versuchter Mord werden mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§1.5 Körperverletzung

Wer eine Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet. Besonders schwere Fälle können höher bestraft werden.


KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben


§1.6 Morddrohung

Wer einer Person glaubhaft mit ihrer Tötung oder der Tötung einer nahestehenden Person droht, begeht Morddrohung.




KAPITEL 1 · Straftaten gegen die Freiheit / STRAFGESETZBUCH

§2 Straftaten gegen die Freiheit

§2.1 Freiheitsberaubung

Wer eine Person gegen ihren Willen festhält oder ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§2.2 Geiselnahme

Wer eine Person festhält oder entführt, um Forderungen durch Gewalt oder Drohungen durchzusetzen, begeht Geiselnahme und wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§2.3 Befreiung von Verdächtigen

Wer einer festgenommenen oder gesuchten Person vorsätzlich bei Flucht oder Befreiung hilft, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 1 · Straftaten gegen die Freiheit / STRAFGESETZBUCH


§2.4 Beihilfe zum Ausbruch

Wer bei einem Ausbruch aus einer staatlichen Einrichtung hilft, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§2.5 Ausbruch aus staatlichen Einrichtungen

Ausbruch oder versuchter Ausbruch aus einer staatlichen Einrichtung wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.




KAPITEL 1 · Straftaten gegen die Freiheit / STRAFGESETZBUCH

§3 Straftaten von Personen

§3.1 Nötigung / Erpressung

Wer eine Person mit Gewalt oder ernsthafter Drohung zu etwas zwingt, begeht Nötigung. Wird zusätzlich Vermögen geschädigt oder ein Vorteil erlangt, liegt Erpressung vor. Beides wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§3.2 Belästigung / Nachstellung

Wiederholtes unerwünschtes Verfolgen, Aufsuchen, Kontaktieren oder missbräuchliche Verwenden persönlicher Daten gilt als Belästigung bzw. Nachstellung und wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.




KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben / STRAFGESETZBUCH


§3.3 Rufmord

Wer bewusst Aussagen verbreitet, um Ruf oder Glaubwürdigkeit einer Person zu schädigen, wird mit Geldstrafe geahndet.


§3.4 Beleidigung

Beleidigungen können mit Geldstrafe geahndet werden. Bei Staatsbeamten im Dienst kann zusätzlich Haft verhängt werden.


§3.5 Unterlassene Hilfeleistung

Wer in einer Notlage zumutbare Hilfe unterlässt oder andere bei der Hilfe behindert, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben / STRAFGESETZBUCH


§3.6 Drohung

Wer bewusst Aussagen verbreitet, um Ruf oder Glaubwürdigkeit einer Person zu schädigen, wird mit Geldstrafe geahndet.


§3.7 Bestechung

Wer einer Amtsperson eine Gegenleistung anbietet oder gewährt, um eine Amtshandlung zu beeinflussen, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§3.8 Hausfriedensbruch

Wer fremdes Eigentum mit Zueignungsabsicht wegnimmt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet. Besonders gesicherte Gegenstände können höher bestraft werden.


KAPITEL I · Straftaten gegen Leib und Leben / STRAFGESETZBUCH


§3.9 Schwerer Raub

Bankraub sowie der Überfall auf einen Geldtransporter gelten als schwerer Raub und werden mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§3.10 Sachbeschädigung

Wer fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe geahndet. Unerlaubte Graffiti kosten mindestens 2.500 $; Wiederholungen können bis zu 30 Hafteinheiten nach sich ziehen.


§3.11 Falschaussage

Bewusst falsche Aussagen gegenüber staatlichen Stellen, in Ermittlungen oder vor Gericht werden mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 3 · Straftaten von Personen / STRAFGESETZBUCH


§3.12 Sexuelle Belästigung

Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, das eine Person belästigt oder in ihrer Würde verletzt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§3.13 Raub

Wer unter Gewalt oder Drohung fremdes Eigentum wegnimmt, begeht Raub und wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§3.14 Diebstahl

Wer fremdes Eigentum unberechtigt an sich nimmt oder entwendet, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH

§4 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§4.1 Öffentliches Ärgernis

Grob unangebrachte oder sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit können mit Geld- und Haftstrafe geahndet werden.


§4.2 Entziehung polizeilicher Maßnahmen

Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme widersetzt oder entzieht, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH


§4.3 Amtsanmaßung

Wer unbefugt Befugnisse oder Handlungen eines Staatsbediensteten ausübt, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§4.4 Amtsmissbrauch

Wer dienstliche Befugnisse zum eigenen Vorteil, zum Vorteil Dritter oder zum Nachteil anderer missbraucht, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§4.5 Missbrauch des Notrufs

Absichtlich falsche Notrufe oder die missbräuchliche Beeinträchtigung von Notfalleinrichtungen sind strafbar.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH


§4.6 Sperrzonen

Das unbefugte Betreten einer Sperrzone wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet. In aktiven Sperrzonen muss mit unmittelbarem Zwang gerechnet werden.


§4.7 Fälschung staatlicher Akten

Wer staatliche Akten, Dokumente oder Einträge fälscht oder manipuliert, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§4.8 Identitätsfeststellung

Wer eine rechtmäßige Identitätsfeststellung verweigert, wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH


§4.9 Behinderung staatlicher Tätigkeiten

Vorsätzliche Behinderung staatlicher Maßnahmen wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§4.10 Ausweispflicht

Jeder Bürger muss einen gültigen Personalausweis mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Bis zur Identitätsklärung kann Untersuchungshaft angeordnet werden.


§4.11 Vermummungsverbot

Zur Identitätsfeststellung muss das Gesicht auf Aufforderung erkennbar sein. Vorsätzliche Verhinderung kann mit Geldstrafe geahndet werden.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH


§4.12 Staatliches Eigentum

Unbefugter Besitz staatlicher Waffen, Westen, Absperrmaterialien, Dienstkleidung oder vergleichbarer Gegenstände wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§4.13 Beamtenbeleidigung

Beleidigungen von Staatsbeamten im Dienst können mit Geldstrafe und je nach Schwere zusätzlich mit Haft geahndet werden.


§4.14 Missachtung polizeilicher Maßnahmen

Missachtung einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme wird mit Geldstrafe geahndet; Wiederholungen können Haft nach sich ziehen.


KAPITEL 4 · Straftaten gegen die öffentliche Ordnung / STRAFGESETZBUCH


§4.15 Schwarzgeld

Der Besitz von Schwarzgeld wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


KAPITEL 5 · Allgemeines / STRAFGESETZBUCH

§5 Allgemeines

§5.1 Handlungseinheit / Tateinheit

Mehrere Verstöße aus demselben Tatgeschehen können gemeinsam bewertet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der schwerwiegendste Verstoß. 60 Hafteinheiten entsprechen 1 Stunde.


§5.2 Identifizierung

Für eine Beschuldigung muss die Person eindeutig identifiziert sein oder durch nachvollziehbare Beweise bzw. Indizien eindeutig zugeordnet werden können.


KAPITEL 5 · Allgemeines / STRAFGESETZBUCH


§5.3 Verjährung

Straftaten gegen das Leben verjähren nicht. Alle anderen Straftaten verjähren nach einem Monat.


§5.4 Versuch

Wer unmittelbar zur Tat ansetzt, sie aber nicht vollendet, begeht einen Versuch. Dieser kann mit bis zu 80 % des Strafmaßes der vollendeten Tat geahndet werden.


§5.5 Anstiftung

Wer andere vorsätzlich zu einer Straftat bestimmt oder öffentlich dazu auffordert, wird als Anstifter bestraft.


KAPITEL 5 · Allgemeines / STRAFGESETZBUCH


§5.6 Täterschaft

Wer eine Tat selbst, gemeinsam oder durch andere begeht, gilt als Täter. Beteiligte einer kriminellen Vereinigung können bei nachweisbarem gemeinsamen Tatvorsatz ebenfalls verantwortlich gemacht werden.


§5.7 Notwehr

Erforderliche und angemessene Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit, Würde, Eigentum oder andere Rechtsgüter gelten als Notwehr.


§5.8 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz liegt vor, wenn eine Tat beabsichtigt oder bewusst in Kauf genommen wird. Fahrlässig handelt, wer notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit kann milder bestraft werden.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr

§1 Allgemeiner Straßenverkehr

§1.1 Fahrlicht

Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht ist Abblendlicht einzuschalten.


§1.2 Blendung

Beleuchtung darf andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig blenden.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.3 Rechtsfahrgebot

Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt Rechtsverkehr.


§1.4 Verkehrsbehinderung

Wer den Verkehr ohne Grund behindert oder gefährdet, kann mit Bußgeld belegt werden.


§1.5 Gefahrensignale

Hupe, Warnblinker und Warnsignale dürfen zur Warnung vor konkreten Gefahren genutzt werden.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.6 Fahrerflucht

Wer nach einem Unfall unerlaubt den Unfallort verlässt, begeht Fahrerflucht.


§1.7 Ablenkung

Fahrer müssen ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr widmen. Erhebliche Ablenkung durch Geräte ist verboten; Freisprecheinrichtungen und dienstlicher Funk sind ausgenommen.


§1.8 Verkehrssicherheit

Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Beleuchtung, Kennzeichen, Hupe, Reifen und Scheiben müssen funktionsfähig sein; gefährlich lose Teile sind verboten.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.9 Sonderfahrzeuge

Einsatz- und Sonderfahrzeuge von LSMD, LSPD, LSSD, FIB und US Army dürfen nur von berechtigten Personen geführt werden.


§1.10 Fahruntüchtigkeit

Wer durch Alkohol, Drogen oder andere bewusstseinsbeeinträchtigende Stoffe fahruntüchtig ist und trotzdem fährt, kann mit Bußgeld und/oder Haft bestraft werden.


§1.11 Straßenrennen

Nicht genehmigte Straßenrennen sind verboten und können mit Bußgeld bis hin zu Haft geahndet werden.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.12 Unfallstellen

Unfallbeteiligte müssen vor Ort bleiben, Schäden dokumentieren, Personalien austauschen und den Unfall LSPD/LSSD melden. Schwere Unfallstellen sind nach Möglichkeit abzusichern und der Notruf ist zu verständigen.


§1.13 Sondersignale

Einsatzfahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten ist unverzüglich Platz zu machen.


§1.14 Durchgezogene Linien

Das Überfahren durchgezogener Fahrbahntrennlinien ist grundsätzlich verboten.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.15 Halten auf dem Highway

Grundloses Halten auf dem Highway ist verboten. Bei Notfällen ist der Stand- oder Seitenstreifen zu nutzen.


§1.16 Fahren abseits von Straßen

Fahren außerhalb vorgesehener Straßen kann mit Bußgeld geahndet werden. Geeignete Geländewagen, SUVs und Landmaschinen sind ausgenommen.


§1.17 Halten zur Dienstausübung

Berechtigte Dienste dürfen für notwendige Einsätze vorübergehend an sonst unzulässigen Stellen halten.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.18 Rettungswege

Rettungs- und Einsatzwege sind jederzeit freizuhalten. Für unvermeidbare, nicht mutwillige Schäden im Rettungseinsatz tragen Einsatzkräfte keine Verantwortung.


§1.19 Parkverbote

Halten oder Parken ist insbesondere in Einfahrten, an Kreuzungen, Ampeln, Fußgängerüberwegen, auf Grünflächen sowie vor Notfall- und Einsatzgebäuden verboten. Rot oder gelb markierte Bordsteine gelten als Verbotsbereiche.


§1.20 Fußgängerüberwege

Fußgängern ist an gekennzeichneten Überwegen Vorrang zu gewähren.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.21 Sicherungsmittel

In Fahrzeugen sind Verbandskasten bzw. Erste-Hilfe-Mittel und ein Reparaturkit mitzuführen.


§1.22 Halten und Parken

Halten: bis zu 5 Minuten ohne dauerhaftes Verlassen des Fahrzeugs. Parken: länger als 5 Minuten oder Verlassen des Fahrzeugs.


§1.23 Alkohol und Drogen

Es gilt 0,0 Promille. Fahren unter Drogeneinfluss ist verboten.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §1 Allgemeiner Straßenverkehr


§1.24 Falschparken

Parken außerhalb zulässiger Flächen oder entgegen geltender Regeln ist verboten.


§1.25 Fahrlässiger Eingriff

Fahrlässige Verkehrsgefährdung mit Sach- oder Personenschäden kann geahndet werden.


§1.26 Falsche Fahrtrichtung

Fahren auf der falschen Straßenseite oder entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §2 Geschwindigkeitsbegrenzungen

§2 Geschwindigkeitsbegrenzungen

§2.1 Höchstgeschwindigkeiten

Innerorts: 100 km/h Außerorts: 140 km/h Freeway/Highway: unbegrenzt


§2.2 Geschwindigkeitsmessungen

Behörden dürfen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Bußgelder können automatisch vom Konto abgezogen werden und dürfen von Beamten nicht eigenmächtig geändert oder aufgehoben werden.


STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) · §3 Fahrerlaubnis

§3 Fahrerlaubnis

§3.1 Probezeit

Die Probezeit beträgt 7 Tage. Bei Sachschäden, Unfällen, Straftaten oder Personenschäden kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.


§3.2 Führerscheinklassen

Klasse A – Motorrad Klasse B – PKW Klasse C – LKW Klasse D – Fluglizenz Für das geführte Fahrzeug muss die passende Fahrerlaubnis vorhanden sein.


BETÄUBUNGSMITTELGESETZ

Betäubungsmittelgesetz

§1 Definition

Betäubungsmittel sind Stoffe, die abhängig machen oder körperliche bzw. geistige Fähigkeiten beeinträchtigen können. Fertigungserzeugnisse sind Stoffe zur Herstellung dieser Betäubungsmittel.


§2 Illegale Stoffe

Illegale Betäubungsmittel:

  • Marihuana / Joint
  • Kokain
  • Tilidin-Tablette
  • Snack-Pilze

Illegale Fertigungserzeugnisse:

  • Cannabisblatt
  • Kokablatt
  • Tilidin
  • fermentierte Pilze

BETÄUBUNGSMITTELGESETZ


§3 Anbau und Herstellung

Anbau oder Herstellung der in §2 genannten Stoffe ist strafbar und wird mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet.


§4 Besitz

Der Besitz illegaler Betäubungsmittel oder Fertigungserzeugnisse ist strafbar. Bis zu 4 Joints gelten als erlaubte Eigenbedarfsmenge. Pharmazeutische Einrichtungen dürfen benötigte Stoffe dienstlich besitzen. Illegale Stoffe werden beschlagnahmt; die erlaubte Eigenbedarfsmenge ist ausgenommen.


§5 Handel

Handel mit illegalen Betäubungsmitteln oder Fertigungserzeugnissen wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


BETÄUBUNGSMITTELGESETZ


§6 Transport

Der Transport illegaler Betäubungsmittel oder Fertigungserzeugnisse in Fahrzeugen wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet. Verantwortlich ist grundsätzlich der Fahrer.


§7 Konsum

Der Konsum illegaler Betäubungsmittel kann mit Geldstrafe geahndet werden. Medizinisch notwendiger Konsum mit ärztlichem Zeugnis ist ausgenommen.


WAFFENGESETZ

Waffengesetz

§1 Definition

Als Waffen gelten Schusswaffen, Hieb-, Stich- und Schlagwaffen sowie als Waffen eingesetzte explosionsgefährliche Stoffe.


§2 Schusswaffen

Handfeuerwaffen werden in der Regel mit einer Hand, Langwaffen mit beiden Händen oder entsprechender Stütze bedient.


WAFFENGESETZ


§3 Legale Waffen

Mit gültigem Waffenschein legal:

  • SNS-Pistole
  • Pistole
  • Micro-SMG
  • Baseballschläger
  • Springmesser

Erlaubtes Zubehör:

  • Magazine / erweiterte Magazine
  • Griffe
  • Zielfernrohre
  • Schalldämpfer
  • Waffenlampen

§4 Illegale Waffen

Alle nicht in §3 erlaubten Schusswaffen sowie als Waffen verwendete explosionsgefährliche Stoffe sind illegal. Auch eine legale Schusswaffe gilt ohne erforderliche personalisierte Lizenz als illegal. Verstöße können Geldstrafe, Haft und bis zu 7 Tage Waffenverbot nach sich ziehen.


WAFFENGESETZ


§5 Staatliche Waffen

Waffen aus staatlichen Waffenkammern oder aus Herstellung der US Army sind grundsätzlich nur für den Dienst bestimmt. Dazu zählen u. a. Taser, Schlagstock, Kampfpistole, Pistole MK2, SMG/SMG MK2, Karabiner/Karabiner MK2, Shotguns, Kampf-MG MK2, schweres Scharfschützengewehr, Spezialkarabiner MK2 und Beanbag-Shotgun. Pistole und Micro-SMG dürfen von der Army an eingetragene Waffenläden verkauft werden; ein Waffenschein bleibt erforderlich. Unbefugter Besitz staatlicher Waffen wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§6 Waffenhandel

Handel mit illegalen Schusswaffen ist verboten. Legaler gewerblicher Waffenhandel ist nur eingetragenen Waffenläden, deren berechtigten Mitarbeitern und der US Army erlaubt. Waffenladen-Mitarbeiter benötigen einen Waffenschein und müssen sich beim DOJ legitimieren.


§7 Waffenschein

Ein Waffenschein kann durch eine Polizeibehörde ausgestellt werden, wenn kein Waffenverbot besteht und ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorliegt. Für die Ausstellung fällt eine Bearbeitungsgebühr an.


WAFFENGESETZ


§8 Führen einer Schusswaffe

Schusswaffen sind möglichst verdeckt oder im Holster zu tragen. Grundloses Tragen in der Hand ist öffentlich verboten und wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet.


§9 Nutzung einer Schusswaffe

Schusswaffen dürfen nur im Rahmen notwendiger und angemessener Notwehr eingesetzt werden. Grundloser Einsatz wird mit Geld- und Haftstrafe geahndet. Mehrfacher Missbrauch innerhalb von 7 Tagen kann Waffenscheinentzug und bis zu 7 Tage Waffenverbot zur Folge haben.


§10 Öffentlicher Verkauf von Waffenteilen und Munition

Verkauf oder Ankauf außerhalb zugelassener Waffenläden, Unternehmen oder über öffentliche Werbekanäle bzw. auf öffentlichem Grund ist verboten. Ausgenommen sind erlaubte Geschäfte der US Army mit eingetragenen Waffenläden.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG

Unmittelbarer Zwang

§1 Grundlagen

Vollzugsbeamte dürfen unmittelbaren Zwang nur gesetzeskonform anwenden. Der Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich ihnen vorbehalten. Der Taser gilt nicht als Schusswaffe. Beamte müssen grundsätzlich als solche erkennbar sein.


§2 Einschränkung von Grundrechten

Bei rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen dürfen Rechte wie körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung im notwendigen Umfang eingeschränkt werden.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§3 Hilfe für Verletzte

Verletzten ist nach Anwendung von Zwang medizinische Hilfe zu ermöglichen, sofern die Lage dies zulässt.


§4 Handeln auf Anordnung

Unmittelbarer Zwang darf bei rechtmäßiger Anordnung, gerichtlichem Beschluss oder zur Verhinderung bzw. Verfolgung einer Straftat angewendet werden. Rechtswidrige Anordnungen dürfen nicht ausgeführt werden.


§5 Fesselung

Personen im Gewahrsam sind zu entwaffnen und dürfen bei Bedarf gefesselt werden. Festgenommene sind über ihre Rechte zu belehren.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§6 Durchsuchungen

Personen dürfen insbesondere nach Festnahme, bei Tatverdacht, Flucht, Fahndung oder an bekannten Kriminalitätsschwerpunkten durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen insbesondere bei frischer Tat, begründetem Verdacht, Flucht, Hinweis oder Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden.


§7 Dienstwaffengebrauch

Dienstwaffen dürfen eingesetzt werden, um schwere Straftaten, bewaffnete Angriffe oder gefährliche Fluchten zu verhindern. Gegen Menschenmengen nur bei schweren Gewalttaten und wenn mildere Mittel nicht ausreichen.


§8 Besondere Regeln zum Schusswaffengebrauch

Schusswaffen sind nur einzusetzen, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Ziel ist, eine Person angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Unbeteiligte dürfen nicht unnötig gefährdet werden.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§9 Androhung

Schusswaffengebrauch ist nach Möglichkeit vorher anzudrohen. Ein Warnschuss kann als Androhung gelten.


§10 Ausweispflicht

Vollzugsbeamte müssen auf berechtigte Nachfrage Dienstnummer oder Dienstausweis nennen bzw. zeigen, außer eine laufende Ermittlung würde gefährdet.


§11 Anhalten von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen für Verkehrskontrollen, rechtmäßige Maßnahmen sowie zur Durchsetzung von Haftbefehlen oder Beschlüssen angehalten werden.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§12 Kontrollstellen

Die Exekutive darf Kontrollstellen einrichten. Passierende Personen und Fahrzeuge dürfen kontrolliert und durchsucht werden. Eine vorherige Ankündigung ist nicht nötig.


§13 Besondere Schusswaffenregel

Die Regeln der §§7–8 gelten auch bei unmittelbarer Flucht- oder Angriffsgefahr. Schusswaffengebrauch muss der Beendigung einer konkreten Gefahr dienen.


§14 Androhung

Vor dem Schusswaffengebrauch ist die Maßnahme nach Möglichkeit anzudrohen; Warnschüsse können hierfür genutzt werden.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§15 Ausweispflicht

Dienstnummern sind auf berechtigte Anfrage bekanntzugeben, sofern keine Ermittlung gefährdet wird.


§16 Fahrzeugkontrolle

Fahrzeuge dürfen für Verkehrskontrollen, Durchsuchungen und Haftbefehle angehalten werden.


§17 Kontrollstellen

Staatliche Behörden dürfen Kontrollstellen einrichten und passierende Personen sowie Fahrzeuge im Rahmen ihrer Befugnisse kontrollieren.


ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG


§18 Anwälte

Anwälte beraten und vertreten Personen in rechtlichen Angelegenheiten. Sie benötigen eine gültige, von Regierung bzw. DOJ vergebene Anwaltslizenz.


POLIZEIGESETZ

Polizeigesetz

§1 Aufgabe der Polizei

Die Polizei schützt öffentliche Sicherheit und Ordnung, verhindert und verfolgt Straftaten, sichert den Straßenverkehr und führt Ermittlungen durch.


§2 Verhältnismäßigkeit

Es ist die mildeste geeignete Maßnahme zu wählen. Maßnahmen dürfen nicht außer Verhältnis zum Ziel stehen und sind zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht ist.


POLIZEIGESETZ


§3 Grundrechtseingriffe

Rechtmäßige Polizeimaßnahmen dürfen Rechte wie körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung im gesetzlichen Rahmen einschränken.


§4 Polizeiliche Maßnahme

Jede dienstliche Handlung zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben gilt als polizeiliche Maßnahme.


§5 Personenkontrolle und Durchsuchung

Ausweiskontrollen sind an öffentlichen Orten möglich. Verkehrskontrollen erlauben nicht automatisch eine vollständige Durchsuchung. Durchsuchungen sind u. a. bei dringendem Tatverdacht, stationären Kontrollstellen, in öffentlichen Gebäuden sowie im Umkreis von ca. 25 m um bekannte Drogenfelder, Verkäufer oder Verarbeiter zulässig. Wohnungen und private Grundstücke benötigen grundsätzlich einen Beschluss oder Gefahr im Verzug.


POLIZEIGESETZ


§6 Beschlagnahmung

Fahrzeuge können bei Straftaten, Festnahme des Halters oder nicht auffindbarem Halter beschlagnahmt werden. Illegale Gegenstände, staatliches Eigentum und Tatmittel können unmittelbar sichergestellt werden.


§7 Platzverweis

Die Polizei kann begründete Platzverweise für bis zu 24 Stunden aussprechen.


§8 Präventivhaft

Bei konkreter Gefahr für sich oder andere kann eine Person bis zu 30 Minuten in Präventivhaft genommen werden. Grundversorgung ist sicherzustellen. Unbegründete Maßnahmen können gerichtlich angefochten werden.


POLIZEIGESETZ


§9 Untersuchungshaft

Bei dringendem Tatverdacht kann Untersuchungshaft bis zu 30 Minuten angeordnet werden. Sie dient der Ermittlung, Beweissicherung und Sicherung des Verfahrens; eine Anrechnung auf die spätere Strafe ist nicht zwingend.


§10 Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug besteht insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben, drohender Flucht, möglichem Beweisverlust oder unmittelbarer Gefährdung wichtiger Rechtsgüter.


§11 Miranda-Belehrung

Festgenommene sind zeitnah über ihr Schweigerecht, die Verwertbarkeit ihrer Aussagen und ihr Recht auf einen Anwalt zu belehren. Die Belehrung muss spätestens vor der endgültigen Inhaftierung erfolgt und verstanden worden sein.


POLIZEIGESETZ


§12 Ordnungshaft

Ordnungshaft ist eine begrenzte Freiheitsentziehung und darf nur durch DOJ oder FIB angeordnet werden.


§13 Legitimationspflicht

Beteiligte Staatsbeamte müssen auf Verlangen Dienstnummer oder Dienstausweis nennen bzw. zeigen, sofern die Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.


§14 Rechtmäßigkeit

Polizeiliche Maßnahmen und Akten müssen den geltenden Gesetzen entsprechen.


POLIZEIGESETZ


§15 Dokumentationspflicht

Relevante Maßnahmen und Ereignisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.


§16 Objektivität

Akten sind sachlich und ohne unbelegte persönliche Wertungen zu führen.


§17 Vollständigkeit

Akten müssen möglichst vollständig und korrekt sein. Wesentliche Fehler können ihre Verwertbarkeit beeinträchtigen.


POLIZEIGESETZ


§18 Beweissicherung

Beweismittel müssen ordnungsgemäß gesichert und dokumentiert werden.


§19 Aktenpflicht

Für relevante polizeiliche Maßnahmen ist eine Akte anzulegen. Fehlt eine notwendige Akte oder sind wesentliche Angaben unvollständig, kann die Maßnahme als ungültig gewertet und Schadensersatz verlangt werden.


§20 Aktenführung

Akten sind zeitnah und sorgfältig zu führen und müssen Sachverhalt, Begründung, Maßnahmen und Ergebnis enthalten.


POLIZEIGESETZ


§21 Inhalt einer Akte

Eine Akte soll enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Ort
  • beteiligte Beamte / Dienstnummern
  • Grund und Ziel der Maßnahme
  • Personalien betroffener Personen
  • getroffene Maßnahmen und Mittel
  • Zeugenaussagen und relevante Informationen
  • Art und Aufbewahrungsort der Beweismittel

§22 Beweismittel

Rechtmäßig erlangte und dokumentierte Informationen oder Gegenstände können als Beweismittel dienen. Rechtswidrig erlangte Beweise, insbesondere durch schwere Grundrechtsverletzungen, Folter, unzulässige Durchsuchung oder Abhörmaßnahmen, sind nicht verwertbar.


§23 Mehrfachbeweisführung

Eine einzelne Aussage reicht grundsätzlich nicht aus. Strafverfahren sollen auf mehreren unabhängigen und nachvollziehbaren Beweismitteln beruhen.


POLIZEIGESETZ


§24 Zeugenaussagen

Zeugenaussagen müssen glaubwürdig, nachvollziehbar und relevant sein. Beziehungen, Eigeninteressen und Übereinstimmung mit anderen Beweisen dürfen berücksichtigt werden.


§25 Korruption

Wer als Amtsperson seine Stellung für unrechtmäßige Vorteile für sich oder Dritte missbraucht, begeht Korruption.


§26 Bestechung

Wer einer Amtsperson Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um eine dienstliche Entscheidung zu beeinflussen, begeht Bestechung.


POLIZEIGESETZ


§27 Bestechlichkeit

Wer als Amtsperson Vorteile für eine pflichtwidrige Amtshandlung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht Bestechlichkeit.


§28 Dienstgeheimnis

Unbefugte Weitergabe dienstlich anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse ist strafbar.


§29 Aufgaben des FIB

Das FIB ist insbesondere für schwere bzw. überregionale Kriminalität, organisierte Kriminalität, Terrorismus, Spionage, Cyberkriminalität und nationale Sicherheit zuständig und kann andere Behörden unterstützen.


POLIZEIGESETZ


§30 Legitimationspflicht des FIB

FIB-Agenten müssen keinen privaten Personalausweis zeigen. Ein offizieller FIB-Ausweis ist auf berechtigte Anfrage vorzuzeigen, sofern dadurch keine verdeckte Operation gefährdet wird. Genehmigte Tarnidentitäten sind zulässig.


§31 FIB-Kontrollen und Durchsuchungen

Das FIB darf im Rahmen seiner besonderen Befugnisse Bürger und Staatsmitarbeiter unabhängig vom Rang untersuchen. Dies kann persönliche, geschäftliche und digitale Bereiche umfassen.


§32 FIB-Notfallmaßnahmen

In besonderen Lagen kann das FIB Strafmaße reduzieren oder Akten bereinigen. Nach der bestehenden Regelung dürfen Tatverdächtige auch ohne vorherige Beweisvorlage auf unbestimmte Zeit festgehalten und verhört werden, ohne operative Hintergründe offenzulegen.


POLIZEIGESETZ


§33 Internationale FIB-Einsätze

Bei staatsübergreifenden Einsätzen besitzt das FIB nach der bestehenden Regelung die uneingeschränkte Befehlsgewalt und kann mit internationalen Partnern zusammenarbeiten.


§34 Aushändigungsbefugnis

Auf Anordnung eines FIB-Agenten Rang 9 oder 10 sind im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme geforderte Personen, Akten oder Beweismittel auszuhändigen.


§35 Terrorstatus

DOJ oder FIB können Organisationen wegen einer Bedrohung für nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung einen Terrorstatus zuweisen. Mitglieder oder Unterstützer können strengeren Maßnahmen unterliegen.


POLIZEIGESETZ


§36 Festlegung des Terrorstatus

Ein Terrorstatus kann bei Straftaten gegen den Staat oder erheblicher Gefährdung der nationalen Sicherheit auf Grundlage von Ermittlungen und Beweisen festgelegt werden.


§37 Terrorstufen

Terror One – unmittelbare und erhebliche Gefahr Terror Two – erhebliche, aber nicht unmittelbare Gefahr Terror Three – mögliche Gefahr mit begrenzten bisherigen Aktivitäten Terror Four – frühere Aktivitäten, aktuell geringere Gefahr


§38 Berufung gegen Terrorstatus

Organisationen können die Einstufung anfechten. Eine zuständige unabhängige Stelle kann die Entscheidung überprüfen.


GRUNDGESETZ

Grundgesetz

Artikel 1 – Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar und durch staatliche Einrichtungen zu schützen.


Artikel 2 – Freiheit und körperliche Unversehrtheit

Jeder darf seine Persönlichkeit frei entfalten, solange Rechte anderer und Gesetze eingehalten werden. Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit sind geschützt und dürfen nur gesetzlich eingeschränkt werden.


GRUNDGESETZ


Artikel 3 – Gleichbehandlung

Alle Menschen sind grundsätzlich vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Willkürliche Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache, Glauben, politischen Anschauungen oder Behinderung ist verboten. Bei Straftaten gegen Staatsbeamte können höhere Strafen vorgesehen sein.


Artikel 4 – Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungsäußerung, Informationszugang und Pressefreiheit sind grundsätzlich geschützt. Grenzen ergeben sich aus Gesetzen, Rechten anderer und der persönlichen Ehre.


Artikel 5 – Versammlungsfreiheit

Friedliche Versammlungen ohne Waffen sind erlaubt. Öffentliche Versammlungen können gesetzlich eingeschränkt werden.


GRUNDGESETZ


Artikel 6 – Wohnung

Die Wohnung ist unverletzlich. Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.


Artikel 7 – Petitionsrecht

Jeder Bürger darf sich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige staatliche Stellen wenden.


Artikel 8 – Existenzminimum und Strafgrenzen

Bei Geldstrafen verbleiben 300 $ Existenzminimum. Geldstrafen sind spätestens innerhalb von 72 Stunden zu begleichen. Die maximale Höchststrafe beträgt 120 Hafteinheiten.


GRUNDGESETZ


Artikel 9 – Öffentlicher Grund

Bürgersteige sowie darüber führende Einfahrtsbereiche gelten grundsätzlich als öffentlicher Grund der Stadt.


JUSTIZGESETZ (JusG)

Justizgesetz (JusG)

§1 Aufgabe des DOJ

Das Department of Justice wahrt und setzt Gesetze durch und übernimmt zentrale Aufgaben der Justiz, Strafverfolgung und Rechtsberatung.


§2 Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen und Strafen des DOJ müssen zur Schwere des Verstoßes passen.


JUSTIZGESETZ (JusG)


§3 Rechte und Befugnisse

Das DOJ darf Straftaten untersuchen, Verfahren einleiten, Anklage erheben, Behörden rechtlich beraten, gerichtliche Entscheidungen vollstrecken, Beweise auswerten, Gesetzesänderungen vorschlagen und den Staat rechtlich vertreten.


§4 Haft- und Durchsuchungsbeschlüsse

Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse können durch den Secretary of Justice bzw. den ranghöchsten zuständigen DOJ-Vertreter oder einen Richter ausgestellt werden.


§5 Richter

Richter entscheiden gerichtliche Verfahren anhand von Tatsachen, Beweismitteln und geltenden Gesetzen.


JUSTIZGESETZ (JusG)


§6 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft darf Ermittlungen führen, Anklage erheben, vor Gericht auftreten und strafrechtliche Anträge stellen.


§7 Anwälte

Anwälte dürfen Mandanten beraten, vertreten und rechtliche Dokumente erstellen oder prüfen.


§8 Berufung und Revision

Gerichtliche Entscheidungen können im vorgesehenen Rahmen angefochten werden. Eine Berufung muss innerhalb von 3 Tagen eingelegt werden. Revisionen prüfen insbesondere Rechtsfehler.


JUSTIZGESETZ (JusG)


§9 Kaution

Ist das DOJ nicht erreichbar, kann ab einem zu erwartenden Strafmaß von 60 Hafteinheiten eine Freilassung gegen Kaution erfolgen. Die Höhe legt das DOJ fest. Die Person muss sich innerhalb von 3 Tagen beim DOJ melden. Bei unentschuldigtem Versäumnis wird ein Haftbefehl ausgestellt; nach bestehender Regelung gilt sie dann in allen Anklagepunkten als schuldig. Bei Freispruch wird die Kaution zurückgezahlt, bei Verurteilung kann sie mit Strafen verrechnet werden.


§10 Strafanzeigen

Jeder darf Strafanzeige erstatten. Bei ausreichenden Anhaltspunkten werden Ermittlungen eingeleitet.


§11 Beschwerden über Polizeiarbeit

Bürger dürfen Beschwerden über Polizeimaßnahmen oder Beamte einreichen. Die zuständige Stelle muss diese prüfen.


JUSTIZGESETZ (JusG)


§12 Anwaltszulassung

Anwälte benötigen eine gültige Lizenz des DOJ und müssen diese auf berechtigte Anfrage nachweisen.


§13 Zeugenaussagen

Zeugenaussagen müssen wahrheitsgemäß, klar und vollständig sein. Falschaussagen können strafrechtliche Folgen haben. Der Richter bewertet die Glaubwürdigkeit.


§14 Beweismanipulation und Urkundenfälschung

Fälschung oder Manipulation von Dokumenten, Beweisen, Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist strafbar. Gleiches gilt für bewusst falsche Tatsachen zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils.


JUSTIZGESETZ (JusG)


§15 Verteidiger

Beschuldigte dürfen sich jederzeit durch einen Verteidiger unterstützen lassen. Gleichzeitig sind höchstens 2 gewählte Verteidiger bzw. Rechtsbeistände zulässig.

Ende des offiziellen Gesetzbuchs

KENNE DAS GESETZ.
SCHREIBE DEINE GESCHICHTE.

EV
Herausgegeben vom Justizministerium
Freistaat ExoticV
Einband70 Seiten
02 Rechtliche Hinweise
01

Gültigkeit

Die jeweils veröffentlichte Fassung ist für das Roleplay im Freistaat ExoticV maßgeblich.

02

Auslegung

Gerichte dürfen Sachlage, Vorsatz, Kooperation und vorheriges Verhalten angemessen berücksichtigen.

03

Änderungen

Das Justizministerium kann Artikel ergänzen, präzisieren oder an neue Stadtentwicklungen anpassen.

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Ordnung schafft Raum für Geschichten.

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